Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass auch schon bei einem Verdachtsfall es zu einem Beschäftigungsverbot kommen kann. Der Arbeitnehmer wird hierbei jedoch nicht alleine gelassen und für den Verdienstausfall entschädigt. Wer also an Corona erkrankt, der erhält selbstverständlich den Lohn bis maximal sechs Wochen weiter. Ist der Arbeitnehmer länger krank, dann hat er Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt etwas niedriger aus, ist aber dafür steuerfrei.
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Wer während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfängt, dem wir das Einkommen in gesamter Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet werden. Damit senkt sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend. Nicht so während der Corona-Krise: Union und SPD haben sich auf eine vorübergehende Aussetzung dieser Regelung geeinigt. Kurzarbeiter haben daher keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld zu befürchten.
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Es unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. In diesem Fall können für den Arbeitnehmer mehr Steuern anfallen, obwohl er Kurzarbeitergeld erhalten hat, anstatt des vollen Lohns.
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